rechtliche Aspekte

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Vorbemerkungen

Bei der Ausübung einer Sportart bestehen immer gewisse Risiken, die im Einzelfall haftungsrechtliche Folgen nach sich ziehen können. Allen voran kommen hier Körperverletzungsdelikte in Betracht. Nach § 823 BGB setzt die Haftung dafür stets widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten voraus. Hier stellt sich einem die Frage, wo im Sport die Grenzen der Rechtmäßigkeit liegen und welche Sorgfalt entsprechend § 276 BGB objektiv erforderlich ist. Die Spielregeln einer Sportart sind kein geltendes Recht, welches man z. B. bei einem ordentlichen Gericht einklagen könnte. Ein staatlicher Rechtsakt liegt diesbezüglich nicht vor. Damit besteht auch keine Allgemeinverbindlichkeit. Die Regeln können höchstens dann als Schutzrechte gelten, wenn sie sich zu Gewohnheitsrecht entwickelt haben.

Grundsätzlich gelten kausale Körperverletzungen (d. h. ursächlich bewirkte) als rechtswidrig, soweit nicht besondere Rechtfertigungsgründe vorliegen. Als solche Rechtfertigungsgründe kommen bei Verletzungen im Sport insbesondere die mutmaßliche Einwilligung des Verletzten zur freiwilligen Teilnahme mit dem damit verbundenen erlaubten Risiko in Betracht.

Bei der Beurteilung der Haftungsfragen von Sporttreibenden untereinander ist zu prüfen, ob überhaupt ein Regelverstoß vorliegt. Das sportlich zulässige Verhalten wird hier definiert. So muß beispielsweise der Fußballer das Risiko einer Verletzung tragen, wenn der Ball, geschossen von einem Gegenspieler, ihn trifft. Ausnahme wäre hier nur, wenn dem Gegenspieler nachgewiesen werden könnte, daß er absichtlich auf den verletzten Spieler gezielt hätte.

Haftung und Aufsichtspflicht

Grundsätzlich ist festzustellen, daß Trainer gegenüber den ihnen anvertrauten Sportlern in der Regel aufgrund eines Vertrages haften. Diese vertraglichen Beziehungen bestehen in der Regel zwischen den Mitgliedern eines Vereins und dem Verein. Damit haftet der Verein für Verschulden des als Erfüllungsgehilfen tätigen Trainers (nach § 278 BGB). Der Trainer wiederum ist dem Verein vertraglich verantwortlich. Er ist im Rahmen der Betreuung von Sportlern verpflichtet, notwendige Sorgfaltspflichten im einzelnen zu beachten und mögliche einzugehende Risiken abzuschätzen. Grundsätzlich gilt, daß ein Übungsleiter ein Training unter Vermeidung aller voraussehbaren Schäden leitet.

Aber auch die Information und Aufklärung einzelner Übungen müssen gegeben werden. Somit muß es jedem Sporttreibenden in Kenntnis der Risiken jeweils selbst überlassen bleiben, darüber zu entscheiden, ob er einzelne Übungen durchführen will. In diesem Zusammenhang ist besonders zu betonen, daß bei Betreuung von Minderjährigen unbedingt die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters notwendig ist. Diese wird in aller Regel durch die Unterschrift auf dem Aufnahmeantrag zum Verein ausgedrückt.

Es liegt z. B. keine Verletzung der Aufsichtspflicht vor, wenn ein Trainer erwachsene Sportler während eines Trainings für kurze Zeit alleine läßt, um weitere Materialien zu holen. Macht er dies bei einer Kindergruppe, verletzt er grob fahrlässig seine Aufsichtspflicht. Aber auch der Verein unterliegt dieser Pflicht. Er muß z. B. dafür Sorge tragen, daß alle Trainingseinheiten entsprechend qualifiziert betreut werden. Daher sind viele Vereine auch daran interessiert, daß jeder Trainer einen Trainerschein erwirbt, was in den meisten Fällen sogar vom Verein bezahlt wird. Diese Aufsichtspflicht bezieht sich aber auch auf den Fall, daß einer der Trainer erkrankt. Dann muß der Verein dafür sorgen, daß qualifizierter Ersatz angeboten wird. Darauf läßt sich auch ableiten, daß jeder Trainer verpflichtet ist, seinen Ausfall gegenüber dem Verein rechtzeitig anzuzeigen, damit dieser tätig werden kann.

Verkehrssicherungspflicht

Grundsätzlich gilt, daß derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, aus der andere heraus geschädigt werden können, die zur Vermeidung möglicher Schäden erforderlichen Gegenmaßnahmen zu treffen hat. Hört sich sehr verworren und kompliziert an, ist im Grunde genommen aber ganz einfach:

Für den Trainer bedeutet dieser Grundsatz aus § 823 BGB, daß er evtl. Schäden an der Platzanlage (z. B. herausstehende Metallteile an einem Tor) unverzüglich dem Verein melden muß. Der Verein haftet nämlich für daraus entstandene Schäden.

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